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Ein Katafálk (ital. Catafalco, aus dem roman. catar, schauen, und ital. palco, Gerüst, zusammengesetzt, also s. v. w. Schaugerüst) ist ein Trauergerüst oder Paradebett, welches beim Begräbnis berühmter Personen die aufgebahrte Leiche trägt.

 

Noch mehr spannende Infos gibt's im Lexikon.

Aus dem Lexikon

Die Erdbestattung Unter einer Erdbestattung (auch: Inhumation) versteht man die Beisetzung des Leichnams in ... weiter lesen

Wann ist die Totenruhe gestört?

Testamentsvermerk oder Bestattungsvorsorgevertrag bewahren Familienfrieden

 

 

Duisburg. Ans Sterben denkt niemand gern. Doch mindestens genauso wichtig wie ein Testament ist es, sich bereits zu Lebzeiten Gedanken über die Beerdigung zu machen. Denn in vielen Familien beginnt nach einem Todesfall die Krise schon in diesen schwierigen Punkten: Konventionelle Beerdigung oder Urnenbestattung? Welcher Sarg? Welches Grab? Welcher Friedhof? Welche Stadt? Ein Bestattungsvorsorgevertrag könnte hier den Familienfrieden bewahren helfen.

 

Jedes Mal wenn Markus M. seinen verstorbenen Onkel auf dem Friedhof besucht, mischt sich zu seiner Trauer auch noch Ärger. Die Beerdigung lief nicht so, wie sie geplant war. Ursprünglich war vorgesehen, dass sein Onkel nur mit seiner Frau zusammen in einem Grab liegt. Doch während der Beerdigung erfuhr Markus M., dass noch ein weiteres Mitglied der Familie in dem besagten Grab beigesetzt wurde. Und zwar jenes, mit dem sein Onkel zerstritten war.

 

Der Hintergrund: Markus M. und sein Cousin sind die einzigen Hinterbliebenen des verstorbenen Onkels. Sie sind damit auch zuständig für die Beerdigung. Zwischen ihnen kommt es zum Streit. Mittlerweile hat sich zudem die Gemeindesatzung geändert. In ehemaligen Doppelgräbern dürfen nun auch vier Menschen bestattet werden. Der Cousin lies daraufhin seinen eigenen Vater mit in dem besagten Grab bestatten und sparte somit Beerdigungskosten. Markus M. bezweifelt, dass sein Onkel das gewollt hätte.

 

Markus M. befindet sich deswegen jetzt im Rechtsstreit mit seinem Cousin. Seiner Meinung nach hat dieser die Totenfürsorgepflicht verletzt. Derartige Streitigkeiten kommen nicht selten vor. Während man sich zwar vielleicht noch Gedanken über die Verteilung des Vermögens nach dem Tode macht, ist oft nicht klar geregelt, wer wie die Bestattung organisieren soll. Zuständig für das Totenfürsorgerecht sind die nahen Angehörigen des Verstorbenen. Entweder der verwitwete Ehepartner oder die hinterbliebenen Kinder. Das Ganze hat nichts damit zu tun, wer Erbe wird. Hat der Erblasser einen anderen Menschen zu seinem Erben eingesetzt, so fällt die Zuständigkeit für die Beerdigung und Ausübung des Totenfürsorgerechts trotzdem in den Bereich der nahen Angehörigen.

 

Doch selbst wenn geregelt ist, wer sich um die Bestattung kümmern soll, geht es in den meisten Streitigkeiten um das Wie und Wo der Beerdigung: Konventionelles Grab oder Urne? Wie viel Blumenschmuck bei der Trauerfeier? Musik – ja oder nein? Und wie teuer darf es sein? Gerade wenn mehrere Personen, wie beispielsweise die Kinder des Toten, gemeinsam über das Totenfürsorgerecht verfügen, kann es Streitigkeiten geben. Wenn sie sich nicht einigen können, geht es nicht nach dem Willen der Mehrheit. Stattdessen wird der Verstorbene dann in ortsüblicher Weise bestattet. Damit es nicht zu solch einem Streit kommt, sollte jeder Erblasser in seinem Testament oder in einem Bestattungsvorsorge-vertrag festhalten, wie und am besten auch wo er beerdigt werden will. So bleibt den Angehörigen meist eine Menge Ärger erspart.

 

Ist eine Beerdigung am falschen Ort erfolgt, bleibt oft nur noch die Möglichkeit der Umbettung. Der Sarg oder die Urne müssen dann wieder ausgegraben und an einem anderen Ort beerdigt werden. Da mit einer Umbettung aber auch immer die Totenruhe gestört wird, ist sie nur auf Antrag und unter besonderen Umständen möglich. Ein solcher Umstand könnte beispielsweise sein, dass der Erblasser nicht so beerdigt wurde, wie er es wollte und somit gegen seinen mutmaßlichen Willen verstoßen wurde. Wenn sich nur die Kinder darüber streiten, wo er beerdigt werden soll, beispielsweise entweder näher bei dem einen oder bei dem anderen Kind, dann reicht das als berechtigtes Interesse nicht aus.

 

 

Quelle: www.3sat.de

 

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